ZUCHT- UND KÖRREGLEMENT
Ergänzende Bestimmungen zum „Reglement über die Eintragung von
Hunden ins Schweizerische Hundestammbuch (ER-SHSB)"
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Grundlagen 3 2.1 Reglement 3
2.2 Ausführungsbestimmungen 3
2.3 Rassestandard 3
3. Voraussetzungen zur Zuchtverwendung (Körung) 3
3.1 Formwert 3
3.2 Zulassungsbedingungen zur Körung 3
3.3 Häufigkeit und Durchführung der Körungen 4
3.4 Zuchtausschlussgründe 4
3.5 Ablauf und mögliche Ergebnisse der Körung 5
3.6 Formelles 5
3.7 Importhunde 5
3.8 Abkörung (nachträglicher Zuchtausschluss) 6
4. Paarungsvorschriften 6
4.1 Paarungen 6
4.2 Zuchthygienische Massnahmen 6
4.3 Kontrolle der Zuchtanerkennung der Zuchtpartner 7
4.4 Formelles 7
5. Der Wurf 7
5.1 Anzahl Würfe 7
5.2 Bedingungen für die Aufzucht von mehr als 8 Welpen 8
5.3 Die Aufzucht grosser Würfe 8
6. Wurf- und Zuchtstättenkontrollen 9
6.1 Grundsätzliches 9
6.2 Kontrollen 9
6.3 Mindestanforderungen an die Zuchtstätten (Art. 1.5 des ER-SHSB) 10
6.4 Abgabe der Welpen 10
7. Administratives 11
7.1 Administrative Verpflichtungen des Züchters 11
7.2 Administrative Verpflichtungen des Zuchtbuchführers 11
8. Organisation 12
8.1 Die Zuchtkommission 12
8.2 Die Körrichter 12
8.3 Die Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure 12
9. Rekurse 13
10. Sanktionen 13
11. Gebühren 13
12. Ausnahmebestimmungen 13
13. Änderung dieses Zucht- und Körreglements 14
14. Schlussbestimmungen 14
___________________________________________________________________
Abkürzungen
AAZ SKG - Arbeitsausschuss Zuchtfragen und SHSB
CB Continental Bulldog
CBCS Continental Bulldog Club Schweiz
ED Ellbogendysplasie
ER-SHSB Eintragungsreglement in das Schweizerische Hundestammbuch
F.C.I. Fédération Cynologique Internationale
HD Hüftgelenksdysplasie
SHSB Schweizerisches Hundestammbuch
SKG Schweizerische Kynologische Gesellschaft
VS Vorstand
ZKR Zucht- und Körreglement
ZuKo Zuchtkommission
ZuKo-P Zuchtkommissionspräsident
ZV-SKG Zentralvorstand der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft
Zucht- und Körreglement (ZKR)
Ergänzende Zucht- und Körbestimmungen des Continental Bulldog Club Schweiz zum
„Reglement über die Eintragung von Hunden in das Schweizerische Hundestammbuch (ER-SHSB)"
1. Einleitung
Das vorliegende Zucht- und Körreglement wurde vom Continental Bulldog Club
Schweiz (CBCS) erlassen. Es soll die Entwicklung und spätere Reinzucht der
Rasse gewährleisten und eine Grundlage für die ständige Verbesserung der
Zuchtbasis bilden. Durch fortgesetzte, strenge Beschränkung der Zuchttiere
auf die besten Vertreter der Rasse, im Hinblick auf die Gesundheit, das
Wesen und die äussere Erscheinung, soll ein hoher Qualitätsstandard erreicht
und erhalten werden.
Die Zukunft der Rasse hängt von der Vernunft, dem züchterischen Geschick und
dem Verantwortungsbewusstsein ihrer Züchter ab.
2. Grundlagen
2.1 Grundlegend und verbindlich für die Zucht von Continental Bulldogs (CBs) mit Abstammungsurkunden der SKG ist das jeweils gültige „Reglement über die Eintragung von Hunden in das Schweizerische Hundestammbuch (ER-SHSB)". Alle Züchter, Eigentümer von Deckrüden und Klubfunktionäre sind verpflichtet, dessen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten.
2.2 Die nachfolgenden Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen gelten für alle Züchter von CBs mit von der SKG geschützten Zuchtnamen sowie für die Eigentümer von Deckrüden, gleichgültig ob sie dem CBCS als Mitglied angehören oder nicht.
2.3 Die Grundlage der Zucht ist der von der SKG genehmigte Rassestandard für CBs.
3. Voraussetzungen zur Zuchtverwendung
3.1 Formwert
3.1.1 CBs, mit denen gezüchtet wird, müssen dem, von der SKG genehmigten Rassestandard für Continental Bulldogs in hohem Grade entsprechen und die in Art. 1.3 des ER-SHSB genannten Bedingungen erfüllen.
3.1.2. Für alle CBs, die zur Zucht verwendet werden sollen, ist ausserdem die Körung (Prüfung zur Feststellung der Zuchteignung) durch den CBCS obligatorisch. Nachkommen von nicht angekörten, bzw. nicht zur Zucht anerkannten Hunden werden nicht ins Schweizerische Hundestammbuch (SHSB) eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der SKG.
3.2 Zulassungsbedingungen zur Körung
3.2.1 Rüden und Hündinnen müssen am Tag der Körung mindestens 14 Monate
alt und gesund sein.
3.2.2 Der rechtmässige Eigentümer muss von der Stammbuchverwaltung auf
der Abstammungsurkunde eingetragen sein.
3.2.3 Importierte Hunde müssen vor der Eintragung ins SHSB begutachtet
werden.
3.2.4 Hitzige Hündinnen werden am Schluss der Körung beurteilt.
3.2.5 Zuchthunde müssen frühestens im Alter von 14 Monaten auf Ellbogendysplasie (ED) und Hüftgelenksdysplasie (HD) geröntgt worden sein. Kopien der Röntgenaus-wertungen, ausgestellt durch die veterinärmedizinischen Universitätskliniken Bern oder Zürich, müssen für eine definitive Ankörung anlässlich derselben vorgewiesen werden.
3.3 Häufigkeit und Durchführung der Körungen
3.3.1 Die Körung besteht aus einer Formwert- (Exterieur) und einer Wesensbeurteilung. Sie findet 2 x pro Jahr statt.
3.3.2 Körungen müssen mindestens 4 Wochen im voraus in den offiziellen
Publikations-organen der SKG ausgeschrieben werden. (HUNDE + Cynologie
Romande)
3.3.3. Einzelankörungen sind in Absprache mit der ZuKo möglich, die
Kosten trägt der Hundebesitzer.
3.3.4. Die Höchstzahl der pro Körung zugelassenen Hunde beträgt in der
Regel 12. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs
berücksichtigt. Gehen mehr Anmeldungen ein, als berücksichtigt werden
können, ist die Zuchtkommission verpflichtet, zusätzliche Körungen
anzusetzen.
3.4. Zuchtausschlussgründe
Zuchtausschliessende Fehler gemäss Standard:
Aggressivität, Scheuheit, Verhaltensstörungen
Physische Abnormitäten
Atemgeräusche bei ruhigem Stehen
Kopfumfang in cm übertrifft die Widerristhöhe um mehr als 20 %
Entropium/Ektropium
Über die Stirnhöcker lappende Hautfalten sowie zu grosse Nasenfalte
Fehlende Schneidezähne
Fehlende Eckzähne
Fehlen von P3/P4.
Fehlen von M1/M2
Sichtbare Schneide- oder Fangzähne oder Zunge bei geschlossenem Fang
Stehohren
Vorbiss von mehr als 25 mm
Keine Rute, Korkenzieherrute oder andere schwere Verkrüppelung der Rute
Grösse: Rüden: > 50 cm oder < 38 cm
Hündinnen: > 48 cm oder < 36 cm
Im weiteren:
- Vererbbare Krankheiten und Defekte (z.B. schwere Skelettstörungen, Herz-fehler, Nierenkrankheiten, Blutkrankheiten, Augenanomalien, Epilepsie usw.)
- Hunden, an denen operative Eingriffe von zuchthygienischer Bedeutung vorgenommen wurden (wie z.B. wegen Entropium, nicht abgestiegener Hoden,usw.) und Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass sie Träger einer vererbbaren Krankheit sind, dürfen nicht zur Zucht verwendet werden.
3.5 Ablauf und mögliche Ergebnisse der Körung
3.5.1. Zur Körung müssen die Original-Abstammungsurkunde und die Original
ED- und HD-Zeugnisse mitgebracht und dem ZuKo-P vorgewiesen werden.
3.5.2. Die Körung wird durchgeführt von einem Körrichter und einem
Mitglied der ZuKo. Das Wesen des Hundes muss gebührend berücksichtigt
werden.
3.5.3. Es wird für jeden Hund ein Körbericht erstellt, der vom Richter
und vom Hundebesitzer (resp. seinem Stellvertreter) unterzeichnet werden
muss.
3.5.4. Die möglichen Ergebnisse sind:
- angekört
- nicht angekört
- angekört für einen Wurf mit Nachkontrolle von mindestens 50% der Jungtiere
- zurückgestellt
3.5.5. Um die Bescheinigung „zur Zucht anerkannt" auf die
Original-Ahnentafel zu bekommen, müssen Formwert- und Wesensbeurteilung
bestanden sein und die verlangten ED + HD Zeugnisse vorgelegen haben.
3.5.6. Im Zweifelsfall kann ein Hund „zurückgestellt" werden. Er kann dann zu einem späteren Zeitpunkt die betreffende Teilprüfung noch einmal anlässlich einer regulären oder einer Spezialkörung wiederholen. Eine „Zurückstellung" kann nur einmal vorgenommen werden.
3.6 Formelles
3.6.1 Die Kopie des Körberichtes wird dem Eigentümer, bzw. Halter des Hundes auf dem Platz ausgehändigt. Das Original wird von der Zuchtbuchstelle archiviert, eine Kopie erhält der ZuKo-P
3.6.2 Hat der Hund die Ankörung bestanden und liegen die verlangten Röntgenatteste vor, wird die Original-Abstammungsurkunde vom ZuKo-P oder dessen Vertreter mit dem Stempel „Continental Bulldog Club Schweiz, zur Zucht anerkannt" versehen und unterzeichnet. Sie wird dem Eigentümer bzw. Vorführer des Hundes auf dem Platz ausgehändigt. Zurückstellungen werden auf der Urkunde nicht vermerkt.
3.6.3 Hat ein Hund die Körung bestanden, liegen aber die verlangten Röntgenatteste nicht vor, wird der Eintrag der Zuchttauglichkeit erst nach deren Vorliegen erteilt.
Die zur Zucht anerkannten Rüden und Hündinnen werden der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet.
3.6.4 Die Körgebühr muss mit der Anmeldung zur Körung einbezahlt werden. Die Quittung ist am Körtag vorzuweisen.
3.6.5 Die Körgebühren sind für jeden vorgeführten Hund zu entrichten, unabhängig davon, ob er zur Zucht anerkannt, zurückgestellt oder nicht zur Zucht anerkannt wird.
3.7 Importhunde
3.7.1 Vor ihrer Zuchtverwendung in der Schweiz unterstehen alle
importierten Rüden und Hündinnen den Bestimmungen dieses Reglementes und
müssen eine Körung des CBCS bestehen. Bereits vorhandene ausländische ED-
und HD-Zeugnisse werden anerkannt, sofern sie nach den Normen der F.C.I. von
einer offiziellen Auswertungsstelle ausgestellt wurden.
3.8 Abkörung (nachträglicher Zuchtausschluss)
3.8.1 Zur Zucht anerkannte Hunde, bei denen nachträglich erhebliche Fehler wie Wesensmängel oder vererbbare Krankheiten festgestellt werden oder unter deren Nachkommen nachweisbar vermehrt zuchtausschliessende Fehler oder vererbbare Krankheiten auftreten, können durch die Zuchtkommission wieder abgekört, d.h. von der Zucht ausgeschlossen werden. Die Zuchtkommission ist befugt, die Vorführung des Zuchttieres und/oder von Nachkommen oder die nötigen veterinär-medizinischen Abklärungen zu verlangen. Während der Zeit der Abklärung darf der Hund nicht zur Zucht verwendet werden.
3.8.2 Erweist sich der Verdacht als unbegründet, werden die Kosten für
die veterinärmedizinischen Untersuchungen der Klubkasse belastet.
3.8.3 Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung
anzuhören. Der Entscheid muss diesem klar begründet und mit eingeschriebenem
Brief mitgeteilt werden.
3.8.4 Der Zuchtausschluss wird auf der Abstammungsurkunde eingetragen, der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet und klubintern publiziert.
4. Paarungsvorschriften
4.1. Paarungen
4.1.1. Paarungen müssen mindestens 2 Monate vor dem geplanten Decktermin von der ZuKo genehmigt werden.
4.1.2.
Rüden dürfen ab bestandener Körung zur Zucht verwendet werden. Es besteht keine obere Altersbegrenzung.4.1.3.
Hündinnen dürfen ab bestandener Körung aber frühestens im Alter von 15 Monaten gedeckt und bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres zur Zucht verwendet werden.4.1.4.
Ist die Paarung mit einem im Ausland stehenden Deckrüden vorgesehen, muss dieser vorgängig die Zuchtzulassung des CBCS bestanden haben.4.1.5. Nachkommen von Rüden oder Hündinnen, die in der Schweiz zur Zucht gesperrt wurden und jetzt im Ausland stehen, werden nicht ins SHSB eingetragen.
4.2 Zuchthygienische Massnahmen
Grundsätzlich gelten die von der FCI auferlegten Richtlinien für Neuzüchtungen.
4.2.1. Paarungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen
Vollgeschwistern sind nicht gestattet. Für weitere Inzuchtpaarungen
(Inzuchtgrad mehr als 6,25%, z.B. Halbgeschwister, Grosseltern/Enkel,
Cousins) ist eine Bewilligung der ZuKo einzuholen. Diese hat insbesondere
abzuklären, ob die betreffende Zuchtlinie nicht mit vererbbaren Krankheiten
oder Defekten belastet ist. Können wesentliche genetische Belastungen nicht
mit genügend Sicherheit ausgeschlossen werden, kann die Bewilligung nicht
erteilt werden.
4.2.2. Die ZuKo ist ermächtigt, ausser den HD- und ED-Zeugnissen, von den Tierspitälern und Tierärzten auch andere veterinär-medizinische Befunde, die CB’s betreffen, anzufordern und zur Zuchtplanung und Zuchtoptimierung auszuwerten und einzusetzen. Insbesondere sind ihr genetisch bedingte und Tumorerkrankungen, sowie Behandlungen und chirurgische Eingriffe infolge von Störungen des Skelettwachstums bei Junghunden zu melden.
4.2.3. Die Krankheiten und Todesfälle aller Zuchttiere sind der ZuKo von
den Züchtern und Hundebesitzern mit genauen Angaben der Ursachen und wenn
möglich mit einem tierärztlichen Zeugnis unaufgefordert zu melden.
4.2.4. Mit dem Ziel der positiven Entwicklung der Rasse CB kann die ZuKo ergänzende Zuchtkriterien z.H. des Vorstandes beantragen (z.B. Partnerwahl, Zuchtempfehlungen u.s.w…)
4.3 Kontrolle der Zuchtanerkennung der Zuchtpartner
4.3.1 Die Eigentümer haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemässen Zuchtanerkennung der beiden Zuchtpartner zu vergewissern (Abstammungsurkunde mit Stempel „Continental Bulldog Club Schweiz, zur Zucht anerkannt").
4.3.2 Die Übereinstimmung der Mikro-Chip Nr. in der Abstammungsurkunde
ist bei beiden Zuchtpartnern zu kontrollieren.
4.4 Formelles
4.4.1. Es ist Sache des Eigentümers der Hündin, das
Deckbescheinigungsformular der SKG zu beschaffen und zur Belegung
mitzubringen (zu beziehen bei der Stammbuchverwaltung der SKG).
4.4.2. Jede Belegung muss auf dem offiziellen Formular der SKG
wahrheitsgetreu angegeben und von den Haltern der beiden Zuchtpartner durch
Unterschrift bestätigt werden.
4.4.3. Der Eigentümer der Hündin ist ausserdem verpflichtet, dem ZuKo-P
innert 5 Tagen die erfolgte Belegung mit der Belegungsanzeige des CBCS zu
melden.
5. Der Wurf
5.1 Anzahl Würfe
5.1.1 Mit einer zur Zucht anerkannten Hündin dürfen pro 2 Kalenderjahre 2
Würfe gezüchtet werden.
5.1.2 Als Wurf gilt jede (nach dem 56. Trächtigkeitstag) erfolgte Geburt,
ungeachtet dessen, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Jeder
gefallene Wurf ist dem Zuchtbuchführer zu melden, auch Würfe aus
unbeabsichtigtem Deckakt (Mischlingswürfe) und tot geborene.
5.1.3 In Härtefällen, z.B. nach totgeborenen oder kleinen Würfen bis zu zwei Welpen kann von der Zuchtkommission einmalig pro Hündin ein zusätzlicher Wurf bewilligt werden, d.h. ausnahmsweise 3 Würfe in 2 Kalenderjahren. Anschliessend ist der Hündin eine Pause von mindestens 8 Monaten ab Wurfdatum zu gewähren (Zeitspanne zwischen Wurf- und nächstem Deckdatum). Gesuche sind spätestens 2 Monate vor dem erwarteten Decktermin einzureichen.
5.1.4 Die Gewichte der einzelnen Welpen sind mindestens während der ersten drei Wochen durch tägliches Wägen zu erfassen und schriftlich festzuhalten. Ab der vierten Woche kann auf wöchentliches Wägen umgestellt werden. Die Aufzeichnungen sind dem Wurf- und Zuchtstättenkontrolleur vorzulegen.
5.2. Bedingungen für die Aufzucht von mehr als 8 Welpen
Im Prinzip müssen alle gesunden Welpen eines Wurfes aufgezogen werden.
5.2.1 Der Züchter muss zeitlich in der Lage sein und die nötigen
Kenntnisse besitzen, um die fachgerechte Ernährung, Pflege und ausreichende
Betreuung eines grossen Wurfes während der ganzen Aufzuchtperiode bis zur
Abgabe zu gewährleisten.
5.2.2 Die Zuchtstätte muss hinsichtlich Platz und Einrichtung den Mindestanforderungen, die für das „Goldene Gütezeichen der SKG" verlangt werden entsprechen
5.2.3 Die ausreichende Pflege und Ernährung der Mutterhündin und aller
Welpen muss jederzeit gewährleistet sein. Deshalb hat die Aufzucht eines
Wurfes von mehr als 8 Welpen entweder mit Hilfe einer Amme zu geschehen,
oder indem der Züchter geeignete Welpennahrung zufüttert.
5.2.4 Der Mutterhündin muss in jedem Fall nach der Aufzucht eines Wurfes mit mehr als 8 Welpen eine Zuchtpause von 12 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum.
5.3 Die Aufzucht grosser Würfe
5.3.1. Die Aufzucht von mehr als 8 Welpen hat entweder mittels Zufüttern
mit einer tierärztlich empfohlenen Welpenmilch (Flaschenernährung).oder
durch Beizug einer Amme zu geschehen.
5.3.2. Aufzucht mittels Zufüttern
Alle Welpen bleiben bei der Mutterhündin. Diese muss jedoch in ihrer Milchleistung unterstützt werden, indem der Züchter ab den ersten Lebenstagen die Welpen regelmässig „rund um die Uhr" mit geeigneter Welpenmilch zufüttert. Insbesondere ist auf die Gesundheit und Kondition der Hündin zu achten.
5.3.3 Aufzucht mit Hilfe einer Amme
Der Züchter hat selbst für die Beschaffung einer geeigneten Amme besorgt
zu sein. Diese kann auch einer anderen Rasse angehören oder ein Mischling
sein, muss in der Grösse jedoch ungefähr einem CB entsprechen und
tiergerecht und unter einwandfreien Bedingungen gehalten werden.
5.3.4 Der Altersunterschied zwischen den zu unterlegenden und allfälligen
eigenen Welpen sollte möglichst gering sein und darf höchstens eine Woche
betragen.
5.3.5. Die Amme darf insgesamt nicht mehr als 8 Welpen aufziehen. Welpen
der gleichen Rasse dürfen aus höchstens 2 verschiedenen Würfen stammen.
5.3.6. Die Welpen sind der Amme frühestens am zweiten Tag nach der Geburt
(Kolostralmilch), spätestens jedoch innert fünf Tagen zuzuführen. Um
Verwechslungen auszuschliessen, sind sie nötigenfalls zu kennzeichnen.
5.3.7. Die Welpen dürfen erst nach der Umstellung auf feste Nahrung und
nicht vor Ablauf der vierten Lebenswoche in den Wurfverband zurückgeführt
werden.
5.3.8. Es wird empfohlen, vor der Überführung der Welpen zur Amme zwischen dem Züchter des Wurfes und dem Eigentümer der Amme einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, welcher Rechte und Pflichten beider Parteien regelt, insbesondere die finanziellen Belange, sowie die Verantwortung und Haftung bei veterinär-medizinischer Behandlung oder dem Tod von Welpen.
5.3.9. Nach der Aufzucht von mehr als 8 Welpen muss der Mutterhündin in jedem Fall eine Zuchtpause von mindestens 12 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum.
6. Wurf- und Zuchtstättenkontrollen
6.1. Grundsätzliches
6.1.1 Jeder Wurf wird in der Regel einmal kontrolliert.
6.1.2 Gleichzeitig mit den Pflege- und Aufzuchtbedingungen des Wurfes
werden die Haltungsbedingungen aller in der Zuchtstätte anwesenden Hunde
kontrolliert.
6.1.3 Der Züchter ist verpflichtet, das von der SKG herausgegebene Zwingerbuch oder ein Buch analogen Inhaltes genau zu führen und bei der Kontrolle vorzulegen.
6.2. Kontrollen
6.2.1. Die Zuchtstätten- und Wurfkontrollen obliegen fachlich kompetenten Mitgliedern der ZuKo und dafür ausgebildeten weiteren Personen. Der Züchter hat dem Kontrolleur freien Zutritt zum Wurf und zur übrigen Zuchtanlage zu gestatten.
6.2.2. Wurfkontrollen erfolgen in jeder Zuchtstätte ab der 6. Lebenswoche. Dabei werden sowohl der Zustand und die Aufzuchtbedingungen der Welpen als auch die Haltungs- und Pflegebedingungen der Mutterhündin und der übrigen Hunde dieser Zuchtstätte kontrolliert. In berechtigten Fällen können weitere (auch unangemeldete) Kontrollen erfolgen.
6.2.3. Bei jeder Kontrolle wird vom Kontrolleur ein Formular ausgefüllt
(Kontrollbericht), das vom Züchter mitunterzeichnet wird. Der Züchter und
die Zuchtbuchstelle des CBCS erhalten davon eine Kopie.
Bei Würfen von mehr als 8 Welpen muss der Kontrollbericht der Wurfmeldung an
die Stammbuchverwaltung beigelegt werden.
6.2.4. Die Kontrollen erfolgen in der Regel angemeldet, können in
begründeten Fällen jedoch zusätzlich auch unangemeldet vorgenommen werden.
Der Züchter ist verpflichtet, dem zuständigen Kontrolleur zu jeder
zumutbaren Zeit Zutritt zu den Zuchtanlagen und allen in der Zuchtstätte
gehaltenen Tiere zu gewähren und ihn Einsicht in die Zuchtakten nehmen zu
lassen.
6.2.5. Beanstandungen hinsichtlich Haltungs- und Aufzuchtbedingungen
werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mitgeteilt und im Kontrollbericht
festgehalten. Gegebenenfalls wird eine Frist zur Behebung der Mängel
angesetzt und eine Nachkontrolle durchgeführt. Falls die Anweisungen des
zuständigen Kontrolleurs nicht befolgt werden, oder wenn Hundehaltung und
Aufzuchtbedingungen wiederholt beanstandet werden müssen, wird gemäss Art.
8.5 des ER-SHSB vorgegangen.
6.2.6. Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen und SHSB eine neutrale Kontrolle durch Zuchtstättenkontrolleure der SKG beantragt werden.
6.2.7. Würfe mit mehr als 8 Welpen werden in jedem Falle in den ersten zwei Wochen kontrolliert. Auch der Ammenplatz muss kontrolliert werden.
6.2.8. Um eine genaue Identifizierung der in der Schweiz geborenen CBs zu
gewährleisten, ist es obligatorisch, alle Welpen eines Wurfes mit Mikro-Chip
zu kennzeichnen.
6.3 Mindestanforderungen an die Zuchtstätten (Art. 1.5 des ER-SHSB)
6.3.1. Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen
Auslauf im Freien in Sicht- und Hörweite von der Wohnung des
Züchters verfügen.
6.3.2. Als Unterkunft werden Wurflager sowie Schlaf- und
Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet. Unterkunft und
Wurflager müssen trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her
ausreichend isoliert, gut zugänglich und leicht zu reinigen sein. Sie müssen
genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr erhalten. Für Winterwürfe und bei
Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Die Unterkunft muss so
bemessen sein, dass sie erwachsenen Hunden und grösseren Welpen ausreichend
Bewegungsraum bietet.
6.3.3. Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss eine geeignete
Unterlage haben und der Hündin gestatten, sich darin aufrecht und frei zu
bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können, und auch grosse Würfe
sollen ausreichend Liegefläche finden. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit
haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können
(Fluchtplatz).
6.3.4. Als Auslauf wird ein in seinen Ausmassen der Grösse
und dem Bewegungsbedürfnis von CB’s und der Anzahl der Hunde entsprechendes
Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen ab der fünften
Lebenswoche regelmässig, mindestens während eines Teils des Tages, gefahrlos
und frei bewegen können.
6.3.5. Für Würfe bis zu 4 Welpen muss ein Auslauf von mindestens 22 m2,
für jeden Welpen zusätzlich 2,5m2 vorhanden sein.
6.3.6. Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem Untergrund
bestehen (Kies, Sand, Gras etc.). Er muss entweder einen direkten Zugang zur
Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz
aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Ist eine
Umzäunung notwendig, so muss diese stabil, verletzungs- und ausbruchsicher
angelegt sein. Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein,
den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und sowohl besonnte wie auch
beschattete Stellen aufweisen.
6.3.7. Unterkunft, Auslauf und Futtergefässe sind stets sauber zu halten.
Frisches Wasser muss allen Hunden zur Verfügung stehen.
6.3.8. Der Züchter hat alle Hunde, insbesondere jedoch Mutterhündin und
Welpen, jederzeit fachgerecht zu ernähren, zu pflegen, ihnen genügend
Bewegungsmöglichkeiten zu bieten und sich mit ihnen ausreichend zu
beschäftigen.
6.3.9. Die Welpen sind ab dem Alter von spätestens 10 Tagen regelmässig in Abständen von 10 – 14 Tagen mit einem von Tierarzt empfohlenen Mittel zu entwurmen und nach der 8. Lebenswoche gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten zu impfen.
6.4 Abgabe der Welpen
6.4.1. Die Welpen dürfen erst nach der vollendeten 10. Lebenswoche und
nur geimpft, gechipt, regelmässig entwurmt und in gesundem Zustand abgegeben
werden.
6.4.2. Die Abstammungsurkunde ist vom Züchter zu unterzeichnen. Sie ist
dem Käufer zusammen mit dem Impfzeugnis, einem detaillierten Futterplan und
dem Informationsmaterial des CBCS unentgeltlich abzugeben.
6.4.3. Der Züchter hat dafür besorgt zu sein, dass der neue Eigentümer der Stammbuchverwaltung gemeldet und von dieser auf der Abstammungsurkunde eingetragen wird.
7. Administratives
7.1. Administrative Verpflichtungen des Züchters:
7.1.1. Er hat dem ZuKo-P jede Belegung von in seinem Eigentum oder
Zuchtrecht stehenden Hündinnen innert 5 Tagen mit der Belegungsanzeige CBCS
zu melden.
7.1.2. Jeder Wurf ist spätestens innert 5 Tagen schriftlich dem ZuKo-P zu melden
7.1.3 Die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung der SKG ist dem ZuKo-P
innert 3 Wochen mit den folgenden Beilagen zuzustellen:
- Fotokopie der Ahnentafel des Vaters
- Bei Würfen von mehr als 8 Welpen: Zuchtstättenkontrollbericht
- Liste der neuen Eigentümer, falls solche schon feststehen
- Mitgliederausweis der SKG-Sektion, wenn die reduzierten Gebühren der
Stamm-
buchverwaltung beansprucht werden
7.2 Administrative Verpflichtungen des Zuchtbuchführers resp. Zuchtkommission
Präsidenten (ZuKo-P)
7.2.1 Die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu prüfen und sich zu vergewissern, dass die im Zuchtreglement
vorgeschriebenen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen vorgenommen wurden und
zufriedenstellend ausgefallen sind. Er bestätigt dies auf dem
Wurfmeldeformular mit Unterschrift und Stempel.
Die Wurfmeldungen samt den verlangten Beilagen speditiv, bzw. rechtzeitig
gemäss Art. 6.1 des ER-SHSB an die Stammbuchverwaltung der SKG
weiterzuleiten.
7.2.2 Die neu zur Zucht anerkannten und die allenfalls nachträglich wieder abgekörten
Hunde der Stammbuchverwaltung laufend zu melden.
7.2.3. Der ZuKo-P ist ausserdem verpflichtet:
- Das klubinterne Zuchtbuch zu führen.
- Die neu angekörten Rüden in den Clubmitteilungen bekannt zu geben.
- Jährlich ein aktualisiertes Rüdenverzeichnis herauszugeben.
- Dafür besorgt zu sein, dass die ED- und HD-Befunde der Zuchttiere und von
deren
Nachkommen gesammelt und ausgewertet werden.
- Regelmässig ein Verzeichnis der zuletzt gefallenen Würfe (Welpenliste)
herauszu-
geben.
- Dafür zu sorgen, dass Krankheiten und Todesursachen jährlich schriftlich
festgehalten und statistisch ausgewertet werden
8. Organisation
8.1 Die Zuchtkommission
8.1.1 Zusammensetzung:
Sie besteht aus mindestens 3 fachlich qualifizierten Mitgliedern.
Mehr als zwei Mitglieder der Zuchtkommission können nicht gleichzeitig
Einsitz im Vorstand des CBCS haben.
8.1.2 Wahlverfahren:
Die Mitglieder der ZuKo und deren Präsident werden von der General-
Versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.
8.1.3 Aufgaben:
- Zuchtplanung
- Führung einer Zuchtdatenbank
8.2 Die Körrichter
8.2.1. Nur SKG anerkannte Ausstellungsrichter können als Körrichter amtieren
8.2.2. Die Körrichter werden vom Vorstand des CBCS zusammen mit den Mitgliedern der ZuKo bestimmt.
8.2.3. Die eingesetzten Körrichter beurteilen die vorgeführten Tiere bezüglich Formwert und Wesen.
8.2.4. Die Körrichter werden vom ZuKo-P für die einzelnen Körungen eingeteilt und aufgeboten.
8.3 Die Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure
8.3.1 Als Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure amtieren Mitglieder der ZuKo
und Personen, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Weitere
Personen können vom Vorstand CBCS auf Antrag der ZuKo zu Kontrolleuren
ernannt werden.
8.3.2 Alle Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure haben bei einem erfahrenen Kontrolleur mindestens 2 Anwartschaften zu absolvieren
8.3.3 Die Zuständigkeitsgebiete der Kontrolleure werden vom ZuKo-P eingeteilt.
8.3.4 Bei amtierenden Wurf- und Zuchtstättenkontrolleuren, die selbst züchten, müssen die Wurf- und Zuchtstättenkontrollen von einem anderen Kontrolleur durchgeführt werden.
9. Rekurse
9.1 Gegen Entscheide der Zuchtkommission kann innert 20 Tagen seit Erhalt beim Vorstand des CBCS Einsprache erhoben werden. Der Rekurs ist eingeschrieben an den Präsidenten des CBCS zu richten. Gleichzeitig ist eine Rekursgebühr von Fr. 100.- an die Klubkasse einzuzahlen. Diese wird bei Gutheissung des Rekurses zurück erstattet.
9.2. Am angefochtenen Entscheid Beteiligte haben bei der Beschlussfassung über Rekurse in den Ausstand zu treten.
9.3. Sind in der Anwendung dieses Zuchtreglements Formfehler begangen worden, so steht den Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des CBCS der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Erhalt der beanstandeten Verfügung, schriftlich und eingeschrieben, in drei Exemplaren an die Geschäftsstelle der SKG einzureichen. Der Rekurs hat einen Antrag zu enthalten, der mit ausreichender Begründung und Nennung sämtlicher Beweismittel zu versehen ist. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Der Entscheid des Verbandsgerichtes der SKG ist endgültig. Die Rekursgebühr wird durch das Verbandsgericht eingefordert.
10. Sanktionen
11. Gebühren
11.1 Für die Dienstleistungen des CBCS werden Gebühren erhoben, die
jährlich von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt
werden. Sie sind für alle Mitglieder einheitlich und werden aufgrund der
Kosten für die Aufwendungen errechnet.
Nichtmitglieder bezahlen für alle Dienstleistungen des Continental
Bulldog-Klub die doppelten Gebühren (ausser bei Rekursen).
11.2 Vom CBCS werden Gebühren erhoben für:
11.3 Die Gebühren werden vom Kassier in Rechnung gestellt.
12. Ausnahmebestimmungen
13. Änderung dieses Zucht- und Körreglementes
Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Reglementes müssen der Generalversammlung CBCS zur Gutheissung vorgelegt werden und unterliegen der Genehmigung durch den ZV der SKG. Sie treten frühestens 3 Monate nach der Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.
14. Schlussbestimmungen
Im Zweifelsfall ist der deutsche Text massgebend.
Genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung des CBCS am 13. März 2005 in 5506 Mägenwil
Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an der ao. Sitzung vom 19. Februar 2005
sig. Peter Ruber, Zentralpärsident SKG Dr. Peter Lauper, Präsident AAZ